Seit dem 01.01.2012 ist das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes in Kraft getreten. Wir bieten Ihnen an, ihr bereits bestehendes Girokonto (Einzelkonto - kein Gemeinschaftskonto) in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Dieses gewährt Ihnen Pfändungsschutz im Rahmen des gesetzlichen Freibetrages.
Was ist ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto)?
Über das P-Konto erhalten Sie im Falle einer Pfändung Pfändungsschutz, ohne dass Sie vorher zum Gericht gehen müssen. Jeder Kontoinhaber kann bei seinem Kreditinstitut beantragen, dass sein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird.
Ein Pfändungsschutzkonto muss auf Guthabenbasis geführt werden. Bei einem Sollstand ist die Anlage eines weiteren Kontos (2 Konten-Modell zur Rückführung) durch die Geschäftsstelle nötig. Jede natürliche Person darf nur ein Konto als Pfändungsschutz-Konto führen. Das Führen mehrerer Pfändungsschutz-Konten ist gesetzlich untersagt und kann strafrechtlich verfolgt werden.
Eine Erhöhung des Freibetrages ist unter Vorlage der Bescheinigung nach § 903 Abs. 1 ZPO über die gemäß §§ 902 und 904 ZPO im Original ausgefüllt durch den Arbeitgeber, eines Sozialleistungsträgers, Rechtsanwälte, einer Schuldnerberatungsstelle möglich, wenn Gründe wie Unterhaltsverpflichtungen, einmalige Sozialleistungen, Mehraufwand für körperliche bzw. gesundheitliche Behinderungen und Kindergeld vorliegen.