Seit dem 01.01.2012 ist das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes in Kraft getreten. Wir bieten Ihnen an, ihr bereits bestehendes Girokonto (Einzelkonto - kein Gemeinschaftskonto) in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Dieses gewährt Ihnen Pfändungsschutz im Rahmen des gesetzlichen Freibetrages.
Pfändung /Pfändungsschutzkonto
Was ist ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto)?
Über das P-Konto erhalten Sie im Falle einer Pfändung Pfändungsschutz, ohne dass Sie vorher zum Gericht gehen müssen. Jeder Kontoinhaber kann bei seinem Kreditinstitut beantragen, dass sein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird.
Ein Pfändungsschutzkonto muss auf Guthabenbasis geführt werden. Bei einem Sollstand ist die Anlage eines weiteren Kontos (2 Konten-Modell zur Rückführung) durch die Geschäftsstelle nötig. Jede natürliche Person darf nur ein Konto als Pfändungsschutz-Konto führen. Das Führen mehrerer Pfändungsschutz-Konten ist gesetzlich untersagt und kann strafrechtlich verfolgt werden.
Eine Erhöhung des Freibetrages ist unter Vorlage der Bescheinigung nach § 903 Abs. 1 ZPO über die gemäß §§ 902 und 904 ZPO im Original ausgefüllt durch den Arbeitgeber, eines Sozialleistungsträgers, Rechtsanwälte, einer Schuldnerberatungsstelle möglich, wenn Gründe wie Unterhaltsverpflichtungen, einmalige Sozialleistungen, Mehraufwand für körperliche bzw. gesundheitliche Behinderungen und Kindergeld vorliegen.
Pfändungsschutzkontofortentwicklungsgesetz ab 01.12.2021
Mit dem Pfändungsschutzkontofortentwicklungsgesetz das zum 01.12.2021 wirksam ist, wurde das Pfändungsschutzkonto reformiert. Wesentlich sind folgende Informationen:
Verbraucht der Kontoinhaber sein geschütztes Guthaben im laufenden Kalendermonat nicht oder nicht vollständig, wird die Übertragung des Restguthabens von einem Kalendermonat auf drei Kalendermonate erweitert.
Die zur Verfügung gestellten Informationen zum auszahlbarem Pfändungsfreibetrag und Betrag, der mit Ablauf des laufenden Kalendermonats nicht mehr pfändungsfrei ist, werden ( ab 01.12.2021) im OnlineBanking sowie in der VR BankingApp unter Details zum Konto und am Geldautomaten innerhalb der Kontostandsinformation nur dann ausgewiesen, wenn ein Pfändungsschutzkonto mit aktiver Pfändung vorliegt.
Neu: Übertragungsmöglichkeit von Guthaben bei gepfändeten Gemeinschaftskonten
Innerhalb der einmonatigen Zahlungssperre können der Schuldner und die anderen Mitkontoinhaber, die nicht Schuldner sind, Guthaben von dem gepfändeten Gemeinschaftskonto auf eigene Zahlungskonten übertragen. Die Pfändung bleibt für das Zahlungskonto des Schuldners wirksam, nicht aber für die Zahlungskonten der anderen Mitkontoinhaber des Gemeinschaftskontos. Durch die Umwandlung seines Zahlungskontos in ein Pfändungsschutzkonto, ebenfalls innerhalb der einmonatigen Zahlungssperre, kann der Schuldner das von ihm übertragene Guthaben schützen. Der Übertragungsbetrag pro Mitkontoinhaber wird grundsätzlich in "Pro-Kopf-Anteilen" gemäß § 850l ZPO berechnet.
Umstellung auf Pfändungsschutzkonto
Die Umstellung Ihres Girokontos auf ein Pfändungsschutzkonto können Sie online beauftragen.
Wenn Sie keinen Online-Auftrag absenden möchten, nutzen Sie bitte das folgende Formular. Bitte reichen Sie uns das Formular zusammen mit einer Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses in einer unserer Geschäftsstellen ein, ggf. mit beigefügter Bescheinigung § 850k Abs. 5 ZPO (Original mit Stempel und Unterschrift - Formular siehe unter "Weitere Dokumente").
Voraussetzungen für die Umstellung eines Girokontos auf ein Pfändungsschutzkonto
- Das umzustellende Girokonto lautet auf eine Einzelperson. (Konten von Personenmehrheiten sind hiervon ausgeschlossen.)
- Für eine Person darf insgesamt nur ein Pfändungsschutzkonto geführt werden - egal bei welcher Bank.
- Sollte Ihr Konto im Soll stehen, werden wir umgehend mit Ihnen Kontakt aufnehmen und die weitere Nutzung Ihres Pfändungsschutzkontos sowie die Rückführung Ihres Sollsaldos anhand einer Ratenzahlungsvereinbarung besprechen.
Wichtiger Hinweis zum eingereichten Formular:
Bitte achten Sie darauf, dass die Unterlagen in gut lesbarer Qualität an uns weitergeleitet werden. Bitte geben Sie zudem stets Ihre Handynummer mit an.
Sollte ein Auftrag nicht ausgeführt werden können, werden wir Sie per SMS darüber informieren.
Erhöhung des monatlichen Grundfreibetrags
"Bescheinigung nach § 903 Abs. 1 ZPO über die gemäß §§ 902 und 904 ZPO"
Wenn Sie Unterhalt leisten und/oder Sozialleistungen für weitere Personen entgegennehmen, die mit Ihnen zusammenwohnen und/oder wenn Sie Kindergeld beziehen, besteht die Möglichkeit, den monatlichen Freibetrag erhöhen zu lassen. Der Freibetrag kann sich damit zusätzlich um das Kindergeld und den gesetzlichen Unterhalt, um Geldleistungen zum Ausgleich eines Körper- oder Gesundheitsschadens und um einmalige Sozialleistungen erhöhen.
Beantragen können Sie die Erhöhung mit nachfolgendem Formular. Die von Ihnen ausgefüllte Bescheinigung kann vom Jobcenter, der Familienkasse, der Krankenkasse, der Pflegekasse, dem Arbeitgeber oder der Schuldnerberatung unterschrieben werden. Das Formular geben Sie dann im Anschluss in einer unserer Filialen ab. Das Formular können Sie direkt ausdrucken oder eine kostenpflichtige Zusendung per Post im Online-Banking bestellen.
Die Abgabe des aufgefüllten Formulars ist in einer unserer Geschäftsstellen bzw. die Zusendung per Email an pfaendung@vb-mittelhessen.de mit dem Hinweis "Pfändungsschutzkonto Erhöhung des monatlichen Grundfreibetrags" oder per Fax unter 0641 7005-890001 möglich.
Wichtiger Hinweis zum eingereichten Formular:
Bitte achten Sie darauf, dass die Unterlagen in gut lesbarer Qualität an uns weitergeleitet werden. Bitte geben Sie zudem stets Ihre Handynummer mit an.
Sollte ein Auftrag nicht ausgeführt werden können, werden wir Sie per SMS darüber informieren.
Übertragungsmöglichkeit von Guthaben bei Gemeinschaftskonten ab 01.12.2021
Da die Freibeträge von den individuellen Lebensumständen des Schuldners abhängig sind, kann ein Pfändungsschutzkonto nur als Einzelkonto, nicht hingegen als Gemeinschaftskonto geführt werden. Um zu verhindern, dass ein von einer Pfändung erfasstes Guthaben auf einem Gemeinschaftskonto nach Ablauf der Zahlungssperre an den Gläubiger ausgezahlt werden muss, wurde eine Übertragungsmöglichkeit eingeführt.
Innerhalb der einmonatigen Zahlungssperre können der Schuldner und die anderen Mitkontoinhaber, die nicht Schuldner sind, Guthaben von dem Gemeinschaftskonto auf eigene Zahlungskonten bei der Bank übertragen.
Die Pfändung bleibt für das Zahlungskonto des Schuldners wirksam, nicht aber für die Zahlungskonten der anderen Mitkontoinhaber des Gemeinschaftskontos.
Durch die Umwandlung seines Zahlungskontos in ein Pfändungsschutzkonto, ebenfalls innerhalb der einmonatigen Zahlungssperre, kann der Schuldner das von ihm übertragene Guthaben schützen.
Der Übertragungsbetrag pro Mitkontoinhaber wird grundsätzlich anteilig berechnet („in Pro-Kopf-Anteilen“).
Folgende Online-Aufträge stehen Ihnen zur Übertragung von Guthaben aus einem gepfändeten Gemeinschaftskonto zur Verfügung:
Aufhebung der Vereinbarung über die Führung eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto
Ihr Girokonto soll nicht mehr als Pfändungsschutzkonto geführt werden?
Die Aufhebung des Pfändungsschutzes können Sie direkt online beauftragen.
Alternativ leiten Sie bitte das nachfolgende Formular "Aufhebung der Vereinbarung über die Führung eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto gem. § 850K ZPO)" ausgefüllt an uns weiter. Die Abgabe ist in einer unserer Geschäftsstellen bzw. die Zusendung per Email an pfaendung@vb-mittelhessen.de mit dem Hinweis "Pfändungsschutzkonto Umstellung oder Aufhebung" oder per Fax unter 0641 7005-890001 möglich.
Nach der Aufhebung besteht auf Ihrem Konto kein Pfändungsschutz mehr.
Wichtiger Hinweis zum eingereichten Formular:
Bitte achten Sie darauf, dass die Unterlagen in gut lesbarer Qualität an uns weitergeleitet werden. Bitte geben Sie zudem stets Ihre Handynummer mit an.
Sollte ein Auftrag nicht ausgeführt werden können, werden wir Sie per SMS darüber informieren.
Weitere Dokumente
Pfändungsbegleichung
Eine Pfändungsbegleichung oder auch Teilbegleichung können Sie bequem und gebührenfrei in Ihrem Online-Banking über unseren Serviceauftrag durchführen.
Alternativ können Sie Ihre Pfändungsbegleichung auch in einer unserer Geschäftsstellen beauftragen.
Bei Gemeinschaftskonten ist eine Bezahlung der Pfändung nur noch mit Zustimmung aller Kontoinhaber möglich. Ausschließlich die Kundenbenachrichtigung, die wir Ihnen bei Pfändungseingang zugesandt haben, kann für die Begleichung der Pfändung verwendet werden.
Sollte Ihnen die Benachrichtigung nicht mehr vorliegen, können wir sie Ihnen kostenpflichtig (EUR 4,90) erstellen und zusenden.
Pfändungsaufstellung
Sie benötigen eine Pfändungsaufstellung? Kein Problem. Folgende Online-Aufträge stehen Ihnen zur Bestellung zur Verfügung.
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass der Auftrag kostenpflichtig ist. Eine Bearbeitungsgebühr von 10 Euro fällt an.
Die Unterlagen erhalten Sie innerhalb weniger Tage per Post.
Nur die Kontoinhaberin/der Kontoinhaber persönlich kann diesen Auftrag an die Bank stellen.
Pfändungshotline
Unsere Pfändungshotline erreichen Sie unter der folgenden Nummer:
Telefon: 0641-7005-690001
Montag: | 9 Uhr bis 13 Uhr |
Mittwoch: | 9 Uhr bis 13 Uhr |
Donnerstag: | 9 Uhr bis 13 Uhr |
Rückrufwunsch
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