Seit dem 01.01.2012 ist das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes in Kraft getreten. Wir bieten Ihnen an, ihr bereits bestehendes Girokonto (Einzelkonto - kein Gemeinschaftskonto) in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Dieses gewährt Ihnen Pfändungsschutz im Rahmen des gesetzlichen Freibetrages.
Was ist ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto)?
Über das P-Konto erhalten Sie im Falle einer Pfändung Pfändungsschutz, ohne dass Sie vorher zum Gericht gehen müssen. Jeder Kontoinhaber kann bei seinem Kreditinstitut beantragen, dass sein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird.
Wirksamen Schutz durch ein Pfändungsschutzkonto können Sie nur durch ein Konto auf Guthabenbasis erlangen. Jede natürliche Person darf nur ein Konto als Pfändungsschutz-Konto führen. Das Führen mehrerer Pfändungsschutz-Konten ist gesetzlich untersagt und kann strafrechtlich verfolgt werden.
Eine Erhöhung des Freibetrages ist unter Vorlage der Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO im Original ausgefüllt durch den Arbeitgeber, eines Sozialleistungsträgers, Rechtsanwälte, einer Schuldnerberatungsstelle möglich, wenn Gründe wie Unterhaltsverpflichtungen, einmalige Sozialleistungen, Mehraufwand für körperliche bzw. gesundheitliche Behinderungen und Kindergeld vorliegen.