Die Betreuung von Vermögensangelegenheiten ist eine wichtige und verantwortungsvolle Aufgabe.
Sie übernehmen die gesetzliche Betreuung für eine Person die bereits Kunde der Volksbank Mittelhessen ist?
Wir als Volksbank Mittelhessen können Ihnen dabei helfen, Ihren Alltag als Betreuer/ Berufsbetreuer zu erleichtern.
Unsere Online-Lösungen sind einfach und bequem zu nutzen, um Ihnen Zeit und Mühe zu ersparen. So können Sie die finanziellen Angelegenheiten Ihrer betreuten Person in Zukunft auch außerhalb der Öffnungszeiten unserer Geschäftsstellen regeln.
Hier finden Sie einzelne Anträge und hilfreiche Informationen zum Thema "gesetzliche Betreuung mit Vermögenssorge".
Gesetzliche Betreuungen
Häufig gestellte Fragen
Fragen zum Ablauf der gesetzlichen Betreuung
- Eine aktuelle Kopie von Vorder- und Rückseite eines Lichtbildausweises des Betreuers/der Betreuerin
- Eine aktuelle Kopie von Vorder- und Rückseite eines Lichtbildausweises der betreuten Person
- Eine aktuelle Kopie des Betreuerausweises
Fragen zur Kontoführung bei betreuten Personen
Bei jeder Verfügung und Kontoneuanlage hat der Betreuer/die Betreuerin den Betreuerausweis und die evtl. erforderlichen Genehmigungen vom zuständigen Betreuungsgericht im Original vorzulegen.
Sofern uns einmalig das Original eines Beschluss der Betreuung oder ein Betreuerausweis mit Anordnung der Vermögenssorge vorliegt, sind Erleichterungen in der Kontoführung möglich:
- Keine regelmäßige Vorlagepflicht des Betreuerausweises bei Geschäftsvorfällen für das laufende Girokonto
- Unbeschränkte Verfügung über das laufende Girokonto
- Online-Banking für den Betreuer/die Betreuerin
- Ausgabe einer Girocard für den Betreuer/die Betreuerin möglich
Nein, es ist möglich, Ihre Karte mehreren Konten zuzuschlüsseln und so mit nur einer Karte zu verwalten. Dies gilt sowohl im Online-Banking, als auch für die Nutzung unserer Geldautomaten.
Allgemeine Fragen zur gesetzlichen Betreuung
Das zuständige Amtsgericht (Betreuungsgericht) ordnet eine Betreuung für erwachsene Personen an, wenn ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen kann und dies auf einer Krankheit oder Behinderung beruht.
Die Betreuung dient in erster Linie als Unterstützung für die betroffene Person und beschränkt diese in Bezug auf Geschäfte mit unserer Bank nur dann, wenn offensichtliche Geschäftsunfähigkeit vorliegt oder ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde.
Im gerichtlichen Verfahren wird festgestellt, welche Aufgaben die betreuten Personen selbst erledigen können und für welche sie einen gesetzlichen Vertreter benötigen. Es ist nicht zulässig, den Betreuern/der Betreuerin Bereiche zu übertragen, die von den Betroffenen eigenständig erledigt werden können.
Sie können den Umfang Ihres Aufgabenkreises entweder dem Beschluss des Betreuungsgerichts oder Ihrem Betreuerausweis entnehmen.
Für die Volksbank Mittelhessen ist grundsätzlich nur das Aufgabengebiet der „Vermögenssorge“ relevant. Sollte dieses Aufgabengebiet nicht in Ihrem Betreuerausweis aufgelistet sein, können keine Bankgeschäfte für die betreute Person durch Sie erledigt werden.
Nicht befreiter Betreuer:
z.B. Lebensgefährte, Tante/Onkel, Berufsbetreuer, Schwiegersohn/-tochter
Sie dürfen über die Girokonten uneingeschränkt verfügen.
Bei einer Verfügung über Anlagekonten oder Depots benötigen sie eine Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Befreiter Betreuer:
Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Betreuungsverein oder Vereinsbetreuer, Betreuungsbehörde oder Behördenbetreuer.
Sie können über Konten aller Art verfügen und benötigen nicht die Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Fragen zur Beendigung einer gesetzlichen Betreuung
Die gesetzliche Betreuung endet mit
- Aufhebung der Betreuung durch das zuständige Betreuungsgericht (Beschluss des Betreuungsgerichtes)
- Fristablauf
- Tod der betreuten Person
Die Betreuung endet nicht automatisch mit dem Tod des Betreuers, da seitens des Gerichts ein neuer Betreuer/eine neue Betreuerin benannt wird, sofern dies nicht bereits im Vorfeld geschehen ist.
Die Bestellung eines Betreuers und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts sollten zeitlich begrenzt sein und nicht länger als erforderlich dauern. Sowohl die betreute Person als auch der Betreuer haben das Recht, dem Betreuungsgericht jederzeit mitzuteilen, wenn die Voraussetzungen für die Betreuung nicht mehr gegeben sind. Dadurch können sie auf eine Aufhebung der Betreuung hinwirken. Zusätzlich wird in der gerichtlichen Entscheidung über die Bestellung des Betreuers ein Datum festgelegt, an dem das Gericht die Maßnahme überprüfen muss.
Darüber hinaus hat das Gericht die Möglichkeit, eine vorläufige Betreuung mit einem festen Enddatum anzuordnen.
Mit dem Tod der betreuten Person endet die Betreuung automatisch. Der bisherige Betreuer/die bisherige Betreuerin verliert ab dem Zeitpunkt des Todes die Befugnis, Verfügungen zu treffen oder Auskünfte zu erhalten. Diese Befugnis wird auf die Erben übertragen.
Besonderheiten der Vermögenssorge
Falls dem Betreuer oder der Betreuerin Verantwortungsbereiche im Zusammenhang mit der Vermögenssorge übertragen wurden, ist es wichtig, dass er oder sie bei allen Handlungen stets darauf achtet, das Vermögen im Interesse der betreuten Person und nicht im eigenen Interesse zu verwalten. Es ist von großer Bedeutung, dass der Betreuer oder die Betreuerin das Vermögen vor unerlaubten Abflüssen schützt. Eine besondere Verpflichtung besteht darin, dass der Betreuer oder die Betreuerin das Geld der betreuten Person nicht für persönliche Zwecke verwendet.
Ja, wenn die Vermögenssorge für eine betreute Person übernommen wird, muss zunächst eine Liste des Vermögens des Betreuten erstellt werden. Falls dafür entsprechende Unterlagen benötigt werden, können diese bei der Volksbank beantragt werden, die die Geschäftsverbindung der betreuten Person führt.
Bitte beachten Sie, dass möglicherweise zusätzliche Kosten gemäß unseres Preis- und Leistungsverzeichnises anfallen können.
Die wirtschaftliche Verwaltung des Betreutenvermögens ist von Bedeutung. Überschüssige Geldmittel sollten sicher angelegt werden, solange sie nicht für laufende Ausgaben benötigt werden. Dieses "Anlagegeld" soll der Betreuer auf einem zur verzinslichen Anlage geeigneten Konto des Betreuten bei einer Bank anlegen. Für befreite Betreuer/Betreuerinnen gibt es Erleichterungen in diesem Prozess. Nicht befreite Betreuer haben für Geldanlagen des Betreuten (Anlagegeld) mit dem Kreditinstitut zu vereinbaren, dass er über die Anlage nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts verfügen kann (Sperrvereinbarung). Befreite Betreuer sind von dieser Pflicht zur Sperrvereinbarung ausgenommen.